AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 § 1          Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

(1)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle - auch künftigen - Geschäfte, Vereinbarungen und Verhandlungen mit unseren Geschäftspartnern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (nachfolgend kurz
„Käufer“ genannt).

(2)     Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Zulieferern beziehen (§§ 433, 651 BGB).

(3)     Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zumZeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen, zumindest jedoch in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

(4)     Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

 § 2          Vertragsschluss

(1)     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge,technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungenauf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An diesen behalten wir uns das Eigentum und sämtliche gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte vor.

(2)     Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, sind wird berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

(3)     Sämtliche Verträge kommen nur aufgrund unserer Bestätigung, die mindestens in Textform abgegeben werden muss, oder mit der Übersendung des Vertragsgegenstandes oder der Durchführung der Arbeiten zustande.

(4)     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen, Erklärungen im Rahmen einer Auftragsberatung etc.) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine
Abrede oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

§ 3          Lieferfrist und Lieferverzug

(1)     Die Angabe unserer Leistungszeiten (Lieferung-, Montage-, Reparaturzeit) ist unverbindlich; es sei denn, eine Leistungszeit wird ausdrücklich vereinbart. Wird ausnahmsweise eine verbindliche Leistungszeit vereinbart, so beginnt sie erst nach Klärung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Fragen
mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu laufen.

(2)     Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Geraten wir in Lieferverzug, und beruht dieser auf einfacher Fahrlässigkeit, sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz des Verzögerungsschadens oder Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Leistungszeit
beschränkt auf höchstens 5% vom Nettokaufpreis.

(3)     Wird die Erbringung unserer Leistungen auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht („Behinderung“) und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist der Käufer berechtigt, von dem hiervon
betroffenen Vertrag mit uns zurückzutreten. Bei einer Behinderung von nur vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen oder Leistungszeiten um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Käufer in Folge der Verzögerung oder Verschiebung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten, kann er von dem mit uns geschlossenen Vertrag zurücktreten, sofern er den Rücktritt unverzüglich schriftlich erklärt, nachdem ihm die Verzögerung oder Verschiebung bekannt geworden ist.

§ 4          Lieferung, Gefahrübergang

(1)     Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art des Versands nach billigem Ermessen (insbesondere hinsichtlich der Wahl des Transportmittels und –weges sowie der Verpackungs- und Lademittel) selbst zu bestimmen.
Verpackungs- und Lademittel, ausgenommen Paletten, werden nicht zurückgenommen.

(2)     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Alle etwaigen Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten (z. B. cif, fob, franko usw.) sind reine Spesenklauseln. Soweit ausnahmsweise eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

(3)    Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder wird der Versand auf Wunsch des Käufers bzw. aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. die durch die Lagerung entstehenden Kosten) zu verlangen. Bei Lagerung in unserem Werk berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschalewird aufweitergehende Geldansprüche angerechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

 § 5          Angebote und Preise

(1)     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ausnahmsweise abgegebene verbindliche Angebote verlieren spätestens 30 Tage nach Abgabe ihre Gültigkeit, sofern sich aus dem Angebot nicht eine über diese Frist hinausgehende Bindung ergibt. Der Käufer ist an seine Angebote 30 Tage gebunden,
sofern sich nicht aus den Umständen die Bindung für einen längeren Zeitraum ergibt.

(2)     Preisangaben ohne Zusatz sind stets Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Lademittel, Entladung sowie – bei Exportlieferungen – Zoll. Skonti, Rabatte
oder sonstige Nachlässe werden nur in den Fällen gewährt, in denen dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

§ 6          Zahlung

(1)     Der Kaufpreis ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung bar oder durch Überweisung zu leisten.

(2)     Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(3)     Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Dies gilt insbesondere, soweit sich der Käufer uns gegenüber mit einer Zahlungsverpflichtung oder der Abnahme einer Lieferung, auch Teillieferung, in Verzug befindet. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4)     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gleich welcher Art stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer überdies nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf derselben
Einzellieferung beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 Abs (5) dieser AGB unberührt.

(5)     Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung – und gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

 

 § 7          Eigentumsvorbehalt

(1)     Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindungmit demKäufer vor. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen.

(2)     Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns zur Sicherheit jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich jeweiliger Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns aufgrund dieser
Abtretung zustehenden Forderungen darf der Käufer, solange er nicht in Verzug ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt oder wir diese Zustimmung widerrufen haben, unter der Bedingung treuhänderisch einziehen, dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe der noch bestehenden und fälligen Forderungen gegen ihn an uns abführt. Entfällt in den vorgenannten Fällen die Einziehungsbefugnis, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und diesen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(3)     Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen.Wird die Vorbehaltswaremit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten, vermischten oder verbundenenWaren. Für die neue Sache findet die vorstehende Regelung entsprechende Anwendung. Fertigt der Käufer auf Bestellung eines Dritten unter Verwendung der Vorbehaltsware neue Sachen an, die als Hauptsache anzusehen sind, räumt uns der Käufer anteilmäßig Miteigentum ein und verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich.

(4)     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

(5)    Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware an der Stelle, an der sie sich befindet, jederzeit zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, das Sicherheitsgut zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers -abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(6)    Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahren ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat er uns die Ansprüche gegen die Versicherung abzutreten. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist.Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Käufer gepfändet, hat der Käufer uns unverzüglich von der Pfändung zu verständigen und pfändende Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle uns aus der Pfändung entstehenden Kosten trägt der Käufer, es sei denn, er hat die Pfändung nicht zu vertreten.

 

§ 8          Mängelansprüche

(1)     Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Dies gilt nur, soweit der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.

(2)     Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Prospekten oder auf unserer Website) öffentlich bekannt gemacht wurden. Die Übergabe von Mustern enthält nicht die Vereinbarung einer Beschaffenheit, sondern die Muster sollen nur den Typ derWare veranschaulichen. Die Angaben über die Herstellung, Zusammensetzung, Wirkungsweise, Eignung und Anwendung unserer Leistungen befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

(3)     Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. (1) Nr. 1 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4)    Beim Auftreten von Mängeln sind wir zunächst nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung ("Nacherfüllung") berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Herabsetzung der Gegenleistung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall kann der Käufer außerdem auch Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 geltend machen, wenn wir den Mangel zu vertreten haben und der Käufer nicht die Herabsetzung der Gegenleistung verlangt.

(5)    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6)    Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(7)    Im Falle der Mangelbeseitigung erstatten bzw. tragen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(8)    Bei allen Lieferungen gelten die handelsüblichen Herstellerabweichungen und Toleranzen als vereinbart.

 

 § 9          Haftung

(1)     Wir haften für Schäden, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden, unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von den vorgenannten Personen schuldhaft verursacht werden.
Ebenso haften wir unbegrenzt für grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und unserer leitenden Angestellten.

(2)     Liegen die in Abs. (1) genannten Voraussetzungen nicht vor, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) fahrlässig verletzt wird oder unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen, einen Schaden grob fahrlässig verursachen. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.

(3)     Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstandes oder – sofern der Käufer Gläubiger einer Entgeltforderung gegen uns ist – Ansprüche auf Verzugszins, eine Pauschale nach § 288 Abs. (5) BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (siehe § 288 Abs. (6) BGB). Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

 § 10       Softwarenutzung/Geschäftsgeheimnisse

(1)     Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die gelieferte Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(2)     Die Nutzung der Software darf ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck erfolgen. Das Nutzungsrecht an der Software ist nicht übertragbar, eine Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation verbleiben bei uns bzw. unserem jeweiligen Softwarelieferanten.

(3)   Ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen einer von uns gelieferten Software oder sonstiger Waren zur Erlangung von Geschäftsgeheimnissen ist nicht gestattet.

 

§ 11       Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Schlussbestimmungen

(1)     Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Verfahrensarten, diemit der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen, einschließlich Streitigkeiten über dieWirksamkeit eines Vertrages, ist Borken/Westf., sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, auch am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

(2)     Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

(3)    Die Ungültigkeit einer einzelnen Klausel dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

 

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